Änderung Kindesunterhalt 01.2021

Änderungen Kindesunterhalt ab Januar 2021

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes.

Da das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 nunmehr monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur der Unterhaltssätze für das Jahr 2021 notwendig. Diese ist durch die jetzt bekanntgegebene Änderungsverordnung zum Mindestunterhalt erfolgt.