Familienrechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie
Einer bestehenden Umgangsregelung ist immanent, dass Umgangskontakte entfallen, wenn diesen zwingende Gründe entgegenstehen. Die Frage, ob ein solcher Hinderungsgrund im Einzelfall tatsächlich vorliegt, wird im Rahmen der Umgangsvollstreckung gem. § 89 FamFG zu klären sein. Vor diesem Hintergrund bedarf auch eine während der Coronakrise zu treffende Umgangsregelung keiner speziellen Regelung dazu, dass im Fall einer durch diese Pandemie bedingten Hinderung an der Wahrnehmung des Umgangs einzelne Umgangstermine entfallen.