Unterhalt ins Ausland

Notfallmäßiger Kinderzuschlag aufgrund der Corona-Pandemie

Das BMFSFJ gab bekannt, wegen der Corona-Pandemie ab April einen notfallmäßigen Kinderzuschlag (kurz: Notfall-KiZ) zu zahlen. Bisher war das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate die Berechnungsgrundlage. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur mehr das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30.9.2020 gelten. Die Beantragung ist zudem besonders einfach online unter www.notfall-kiz.de möglich. Antragsteller belegen ihr Einkommen anhand der Einkommensbescheinigung des Monats vor Antragstellung.