Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Bundesfinanzhof (BFH) VI R 9/16 – Beschluss vom 18.05.2017
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16), welches am 16.08.2017 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das im Jahr 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen und daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.